Beschl. v. 12.08.2014, Az.: 5 StR 333/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.08.2014 - 5 StR 333/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die nach § 67d Abs. 2 und 4, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen weist der Senat auf BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80] hin.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
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