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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.2014, Az.: 5 StR 333/14
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20938
Aktenzeichen: 5 StR 333/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 12.08.2014 - 5 StR 333/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Für die nach § 67d Abs. 2 und 4, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen weist der Senat auf BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80] hin.

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay

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