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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2012, Az.: 5 StR 151/12

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.2012
Aktenzeichen
5 StR 151/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 13994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 05.12.2011

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. April 2010 (7 KLs 540 Js 64841/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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