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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2014, Az.: 1 StR 601/13
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11864
Aktenzeichen: 1 StR 601/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 25.06.2013

LG Essen - 07.02.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstellen:

NStZ-RR 2014, 149

wistra 2014, 2

wistra 2014, 269

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug

BGH, 12.02.2014 - 1 StR 601/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2014 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 25. Juni 2013, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Auf den zulässigen Antrag des Angeklagten ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2013 aufzuheben, weil eine wirksame Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erst am 8. Mai 2013 erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - 4 StR 105/88, wistra 1988, 236) und die Revisionsbegründung demnach fristgerecht beim Landgericht einging.

2

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Raum

Graf

Jäger

Cirener

Mosbacher

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