Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2012, Az.: 5 StR 530/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 530/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 06.09.2011
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besonders schwere Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Nichtanordnung des § 64 StGB ist wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden.
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