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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2011, Az.: 5 StR 377/11

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.2011
Aktenzeichen
5 StR 377/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 26792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 17.03.2011

Verfahrensgegenstand

versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Oktober 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht für eine Anwendung des § 74 JGG keinen Anlass.

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