Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2011, Az.: 5 StR 377/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.2011
- Aktenzeichen
- 5 StR 377/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 26792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 17.03.2011
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Oktober 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht für eine Anwendung des § 74 JGG keinen Anlass.
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