Beschl. v. 11.10.2011, Az.: 5 StR 363/11; alt: 5 StR 581/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 13.05.2011
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2014, 166
Verfahrensgegenstand:
Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
BGH, 11.10.2011 - 5 StR 363/11; alt: 5 StR 581/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der den Schuldspruch tragenden, durch den Beschluss des Senats vom 16. März 2011 (5 StR 581/10) rechtskräftig gewordenen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils vom 6. September 2010 bedurfte, noch gar der Darstellung der Begründung der Schuld- und Strafaussprüche, die durch die Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeändert beziehungsweise in Wegfall geraten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2001 - 3 StR 339/01). Der überflüssige Aufwand gefährdet hier nicht den Bestand des Urteils.
Basdorf
Raum
Brause
Schaal
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.