Beschl. v. 11.05.2011, Az.: 2 ARs 117/11; 2 AR 81/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Köln - 31.01.2011 - AZ: 642 Ls 213/10
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Sexuelle Nötigung
BGH, 11.05.2011 - 2 ARs 117/11; 2 AR 81/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben.
- 2.
Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Köln.
Gründe
Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03 -).
Fischer
Schmitt
Berger
Eschelbach
Ott
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