Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2011, Az.: 2 ARs 117/11; 2 AR 81/11
Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gem. § 42 Abs. 3 S. 1 JGG bei Wohnsitzwechsel schon vor der Anklageerhebung ist nicht möglich
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16333
Aktenzeichen: 2 ARs 117/11; 2 AR 81/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 31.01.2011 - AZ: 642 Ls 213/10

Verfahrensgegenstand:

Sexuelle Nötigung

BGH, 11.05.2011 - 2 ARs 117/11; 2 AR 81/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Köln.

Gründe

1

Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03 -).

Fischer
Schmitt
Berger
Eschelbach
Ott

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.