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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2012, Az.: IV ZR 83/11
Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast i.R.d. Geltendmachung eines Anspruchs wegen schuldhafter Verletzung eines Maklervertrages
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10498
Aktenzeichen: IV ZR 83/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landshut - 11.12.2008 - AZ: 73 O 2535/07

OLG München - 09.03.2011 - AZ: 20 U 1643/09

BGH, 11.01.2012 - IV ZR 83/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 11. Januar 2012

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München 20. Zivilsenat vom 9. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts trifft die Beklagte zwar bei Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht die Beweislast, dass sie die ihr obliegende Informationspflicht erfüllt hat. Erkennbar wollte es mit dieser unzutreffenden Formulierung aber nicht von dem zuvor richtig wiedergegebenen Rechtsansatz abweichen, dass die Schwierigkeiten des so genannten Negativbeweises dadurch zu beheben sind, dass die andere Partei die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss. Den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich nach umfangreicher Beweisaufnahme die volle Überzeugung von einer schadensersatzbegründe n-

den schuldhaften Verletzung des Maklervertrages verschafft hat.

Der Senat hat die Rügen der Verletzung von Verfahr ensgrundrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 368.690 €

Wendt

Felsch

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

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