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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2012, Az.: 4 StR 559/11
Verwerfung einer Revision im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs bei Fehlen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten in der Revisionsrechtfertigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10394
Aktenzeichen: 4 StR 559/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 11.07.2011

Fundstelle:

StraFo 2012, 103

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug

BGH, 11.01.2012 - 4 StR 559/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Juli 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 15 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Hinsichtlich der Tat II. 13 der Urteilsgründe hat die Strafkammer insgesamt zehn an einem Tag im Wege des Online-Bankings unter unberechtigter Verwendung von Transaktionsnummern durchgeführte Überweisungen von dem Konto des Geschädigten auf das Konto eines sog. Finanzagenten festgestellt, darunter eine Überweisung über 995 Euro, und diese konkurrenzrechtlich zu einer Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 5 StGB zusammengefasst. Insoweit waren dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage (Anklagevorwürfe 43 bis 53) als jeweils materiell-rechtlich selbständige Taten elf Überweisungen, darunter zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 995 Euro, angelastet worden. Bei der Nichterweisbarkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat wäre zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.

Mutzbauer

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Quentin

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