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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2011, Az.: 5 StR 537/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10199
Aktenzeichen: 5 StR 537/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 06.08.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

StV 2011, 365

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 11.01.2011 - 5 StR 537/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. August 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass fünf Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Landgericht hat bei seiner Kompensationsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte vom 15. Februar 2006 bis zum 8. November 2007 erhebliche Meldeauflagen erfüllte (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 668, 669 [BVerfG 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05]). Dies korrigiert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Raum
Brause
Schaal
Schneider
König

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