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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2011, Az.: 5 StR 537/10

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.2011
Aktenzeichen
5 StR 537/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 10199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 06.08.2010

Fundstelle

  • StV 2011, 365

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. August 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass fünf Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Landgericht hat bei seiner Kompensationsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte vom 15. Februar 2006 bis zum 8. November 2007 erhebliche Meldeauflagen erfüllte (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 668, 669 [BVerfG 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05]). Dies korrigiert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Raum
Brause
Schaal
Schneider
König