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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2015, Az.: III ZR 317/15
Statthaftigkeit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35369
Aktenzeichen: III ZR 317/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:101215BIIIZR317.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Ludwigshafen - 19.05.2015 - AZ: 2e C 173/15

LG Frankenthal - 01.09.2015 - AZ: 2 S 232/15

Rechtsgrundlage:

§ 522 Abs. 2 ZPO

BGH, 10.12.2015 - III ZR 317/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verfügungskläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 1. September 2015 - Az. 2 S 232/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der außerdem gestellte Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Streitwert: 1.000 €.

Gründe

I.

1

Die Verfügungskläger haben einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte gestellt, der vor dem Amtsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung hat das Landgericht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger hat daraufhin eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss eingelegt und darüber hinaus einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt.

II.

2

Die gegen den nach § 522 Abs. 2 ZPO gefassten Beschluss des Berufungsgerichts erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - wie es auch im Streitfall vorliegt - ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde und dementsprechend auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (vgl. zur Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 f sowie Senatsbeschluss vom 10. September 2015 - III ZA 33/15, BeckRS 2015, 16598 Rn. 3 mwN). Auch ein im Eilverfahren ergangener Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kann deshalb nicht mit der dafür vorgesehenen Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 522 Abs. 3 ZPO) angefochten werden.

3

Die Verfügungskläger können sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ein "Klageverfahren" durchgeführt worden. Sie haben ausdrücklich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren gestellt. Das Amtsgericht hat dies im Rubrum ("in dem einstweiligen Verfügungsverfahren") seines Urteils deutlich gemacht und das Verfahren ebenso wie auch das Landgericht in zweiter Instanz als Eilverfahren geführt. Zwar hat das Amtsgericht letztlich die "Klage" abgewiesen, jedoch auch in seiner Begründung deutlich gemacht, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt.

4

Abgesehen davon erreicht auch die Beschwer der Verfügungskläger nicht den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderlichen Wert von über 20.000 €; ihre Beschwer beträgt lediglich 1.000 €.

5

Da die Rechtsverfolgung somit aussichtslos ist, kommt auch die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 a.E. ZPO).

Herrmann

Hucke

Seiters

Tombrink

Remmert

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