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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2014, Az.: 5 StR 561/14
Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat auf Antrag eines Nebenklägers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28562
Aktenzeichen: 5 StR 561/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Zwickau - 17.07.2014

Rechtsgrundlage:

§ 400 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 10.12.2014 - 5 StR 561/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 17. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

2

Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Nebenklägerinnen sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb muss die Begründung der Revision erkennen lassen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird, also einen unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet. Daran fehlt es.

Sander

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

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