Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2011, Az.: 2 StR 349/11
Gesamtschuldnerische Haftung bei Anordnung von Verfall oder Verfall von Wertersatz gegen einen Beteiligten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32190
Aktenzeichen: 2 StR 349/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 09.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bestechung u.a.

BGH, 10.11.2011 - 2 StR 349/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist bei der Anordnung von Verfall oder Verfall von Wertersatz gegen einen Beteiligten, der zunächst die gesamte Tatbeute erhält,

um die Anteile der anderen Täter später auszukehren, von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen (vgl. BGH NStZ 2003, 198, 199). Dies braucht im Urteilstenor im Übrigen nicht zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH NJW 2011, 624, 627 [BGH 28.10.2010 - 4 StR 215/10]).

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.