Beschl. v. 10.11.2009, Az.: 4 StR 464/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hagen - 27.05.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 10.11.2009 - 4 StR 464/09
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 10. November 2009
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 - NJW 2008, 1173).
- 2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke
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