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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2009, Az.: 4 StR 464/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26739
Aktenzeichen: 4 StR 464/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hagen - 27.05.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 10.11.2009 - 4 StR 464/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 10. November 2009
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 - NJW 2008, 1173).

  2. 2.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke

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