Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2012, Az.: 5 StR 459/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 459/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 26078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 24.05.2012
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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