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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.2009, Az.: IX ZB 165/09
Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20017
Aktenzeichen: IX ZB 165/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 14.04.2009 - AZ: 8 O 68/09

OLG Köln - 02.07.2009 - AZ: 1 W 9/09

BGH, 10.08.2009 - IX ZB 165/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, wenn weder das Gesetz die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vorsieht noch diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 10. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde vorliegend die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Antragsteller geltend gemachte außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

2

Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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