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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.2009, Az.: II ZR 117/08
Anforderungen an die Darlegung eines entscheidungserheblichen Verstoßes für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20728
Aktenzeichen: II ZR 117/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 29.08.2007 - AZ: 32 O 331/05

OLG Naumburg - 27.03.2008 - AZ: 9 U 156/07

BGH - 06.04.2009 - AZ: II ZR 117/08

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 10.07.2009 - II ZR 117/08

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 10. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin und Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge ist schon nicht zulässig, da nicht dargetan ist, dass die behauptete Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich ist. Der Senat hat einen entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auch für den Fall festgestellt, dass der Vertrag der Parteien, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht durch eine berechtigte Kündigung der Beklagten beendet worden ist.

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen aber auch unbegründet. Der Senat hat den von der Klägerin als übergangen gerügten Vortrag gesehen, jedoch anders gewertet, als die Klägerin dies für richtig hält. Das stellt ersichtlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung zu ihrem Rechtsstandpunkt - erneut - vorzutragen.

Goette
Kraemer
Caliebe
Drescher
Löffler

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