Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 8/12
Selbstständige Anfechtbarkeit von Bestimmungen bei der Festsetzung einer Abwicklervergütung bei der Abwicklung einer Kanzlei; Formulierung "Diese Festsetzung ist eine Pauschalvergütung und umfasst alle Büro- und Personalkosten der Abwicklerin, die nicht gesondert festzusetzen sind." als selbstständig anfechtbare Nebenbestimmung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14338
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 8/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 11.11.2011 - AZ: 2 AGH 55/10

nachgehend:

BGH - 26.11.2012 - AZ: AnwZ (Brfg) 8/12

Verfahrensgegenstand:

Festsetzung der Abwicklervergütung

BGH, 10.04.2012 - AnwZ (Brfg) 8/12

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Bestimmung in einem Bescheid, die beschreibt, welche Leistungen durch die festgesetzte Vergütung abgegolten sein sollen, ist wohl keine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung und kann demzufolge nicht aufgehoben werden, ohne den Restbescheid inhaltlich zu verändern.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann,
den Richter Seiters,
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 10. April 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2011 werden zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin war vom 30. März bis zum 30. August 2009 von der Beklagten bestellte Abwicklerin der Kanzlei der verstorbenen Rechtsanwältin M. . Die Beigeladene ist deren Tochter und Erbin. Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 setzte die Beklagte die Vergütung der Klägerin auf 10.000 € netto (11.900 € brutto) fest. In der Begründung des Bescheides heißt es: "Diese Festsetzung ist eine Pauschalvergütung und umfasst alle Büro- und Personalkosten der Abwicklerin, die nicht gesondert festzusetzen sind."

2

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 15. Juli 2010 unter teilweiser Aufhebung abzuändern und festzustellen, dass die Festsetzung Büro- und Personalkosten der Abwicklerin nicht umfasst. Der Anwaltsgerichtshof hat die beantragte Feststellung getroffen und den Bescheid insoweit aufgehoben. Nunmehr beantragen die Beklagte und die Beigeladene die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

3

Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaften Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben Erfolg. Die Berufungen sind zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat den eingangs zitierten Satz der Begründung des die Abwicklungsvergütung festsetzenden Bescheides als selbständig anfechtbare Nebenbestimmung angesehen. Dies dürfte so nicht zutreffen. Die "Nebenbestimmung" beschreibt, welche Leistungen durch die festgesetzte Vergütung abgegolten sein sollen, und kann wohl nicht aufgehoben werden, ohne den "Restbescheid" inhaltlich zu verändern.

III.

4

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

5

Rechtsmittelbelehrung:

6

...

Kayser
Lohmann
Seiters

Wüllrich
Stüer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.