Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 2 StR 66/10
Zurückweisung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.2010
- Aktenzeichen
- 2 StR 66/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 11758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen- 01.10.2009
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in Höhe eines Betrages von 1390 EUR der Verfall von Wertersatz angeordnet ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die fehlerhafte Anwendung von § 73 c StGB ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09 m.w.N., NStZ 2009, 627).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt