Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2012, Az.: 2 StR 156/12
Beschluss zur Berichtigung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.2012
- Aktenzeichen
- 2 StR 156/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 26892
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH - 12.07.2012 - AZ: 2 StR 156/12
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 wird dahingehend berichtigt, dass der letzte Absatz wie folgt lautet:
"Für eine Gesamtstrafenbildung war angesichts der Zäsurbildung durch den Strafbefehl vom 4. Juni 2010 kein Raum, so dass es bei der für die verfahrensgegenständlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten sein Bewenden hat."
Becker
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach