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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.2011, Az.: IX ZR 140/10
Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22898
Aktenzeichen: IX ZR 140/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 02.10.2009 - AZ: 418 O 118/08

OLG Hamburg - 22.07.2010 - AZ: 9 U 203/09

BGH - 07.07.2011 - AZ: IX ZR 140/10

BGH, 09.08.2011 - IX ZR 140/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 9. August 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2

1.

Der Kläger hat bereits nicht beachtet, dass nach Auffassung des Senats ein Gehörsverstoß nicht vorliegt (Beschluss vom 7. Juli 2011, Rn. 3). Lediglich hilfsweise hat der Senat ausgeführt, dass sich der Kläger mit der selbständig tragenden Erwägung einer Entreicherung nicht auseinandergesetzt habe (Beschluss aaO Rn. 4 f). Da sich die Anhörungsrüge nur auf diese Hilfserwägung bezieht, kann sie keinen Erfolg haben.

3

2.

Davon abgesehen hat der Kläger in der Beschwerde selbst geltend gemacht, die Klageforderung im Berufungsrechtszug auf § 134 InsO gestützt zu haben. Dieser Anspruch kann nur begründet sein, wenn sämtliche für seine Abweisung maßgeblichen Gründe des Berufungsgerichts angegriffen werden. Daran fehlt es im Streitfall. Soweit der Kläger einen Anspruch aus einem Darlehensvertrag in den Raum stellt, werden keine eigenständigen Zulassungsgründe erhoben.

Kayser
Raebel
Gehrlein
Pape
Grupp

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