Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2015, Az.: I ZR 223/13
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28952
Aktenzeichen: I ZR 223/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 22.03.2012 - AZ: 4 HKO 15218/11

OLG München - 12.12.2013 - AZ: 6 U 1638/12

BGH, 09.07.2015 - I ZR 223/13

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt zwanzigtausend Euro nicht (§ 26 Nr. 8 ZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen wäre die Beschwerde der Beklagten auch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Streitwert: 150.000 €

Büscher

Kirchhoff

Koch

Löffler

Feddersen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.