Beschl. v. 09.06.2016, Az.: V ZB 195/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Warstein - 01.12.2015 - AZ: 2 XIV (B) 143/15
LG Arnsberg - 16.12.2015 - AZ: I-2 T 29/15
Rechtsgrundlagen:
Art. 28 Abs. 2 Nr. 604/2013/EU
Art. 2 Buchstabe n VO Nr. 604/2013/EU
BGH, 09.06.2016 - V ZB 195/15
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 2. Zivilkammer - vom 16. Dezember 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Das Beschwerdegericht verkennt zwar, dass sich die Grundlage für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) nicht aus § 62 AufenthG, sondern unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, Rn. 6 mwN).
Der Sache nach nimmt das Beschwerdegericht aber unter Heranziehung von § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG rechtsfehlerfrei an, dass die in den genannten Bestimmungen geregelten Voraussetzungen der Haftanordnung vorliegen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Haberkamp
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