Beschl. v. 09.06.2010, Az.: 2 StR 554/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 30.06.2009
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2010, 279
Verfahrensgegenstand:
Bestechung im geschäftlichen Verkehr u. a.
BGH, 09.06.2010 - 2 StR 554/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 9. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Hinsichtlich der Anklagevorwürfe 1, 2 und 4 hat das Landgericht zu Recht Tateinheit bejaht, weil die Gegenleistungen auf alle drei Unrechtsvereinbarungen teilweise zusammengefasst erbracht worden sind (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5; BGHSt 47, 22, 29; BGH wistra 2004, 29, 30 [BGH 20.08.2003 - 2 StR 160/03]; wistra 2004, 99, 102).
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Bender
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