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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.2012, Az.: XII ZB 545/11
Vergleichbarkeit des Abschlusses als "Diplomierter Bankbetriebswirt ADG" mit einem Hochschulabschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16648
Aktenzeichen: XII ZB 545/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Karlsruhe - 12.09.2011 - AZ: XVII 624/2010

Rechtsgrundlage:

§ 33 Abs. 2 KWG

Fundstellen:

FamRZ 2012, 1213

FuR 2012, 480

GuT 2012, 283

BGH, 09.05.2012 - XII ZB 545/11

Redaktioneller Leitsatz:

Ein nach Absolvierung eines genossenschaftlichen Bankführungsseminars an der Akademie Deutscher Genossenschaften e.V. erworbener Abschluss als "Diplomierter Bankbetriebswirt ADG" ist einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2012 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. September 2011 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 4 ZPO).

2

1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Abschluss als "Diplomierter Bankbetriebswirt ADG", den er nach Absolvierung eines genossenschaftlichen Bankführungsseminars an der Akademie Deutscher Genossenschaften e.V. erworben hat, einem Hochschulabschluss vergleichbar ist, weil er nach § 33 Abs. 2 KWG bei der Beurteilung der fachtheoretischen Eignung einer Hochschulausbildung gleichgestellt sei. Da sich die Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stelle, fordere auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

3

2. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 [staatlich anerkannte Sozialwirtin] und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - zur Veröffentlichung bestimmt - Rn. 16 ff. [Sparkassenbetriebswirtin]).

4

Anhand dieser Maßstäbe kann auch die von dem Rechtsbeschwerdeführer als klärungsbedürftig angesehene Frage beantwortet werden. Der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegebene Zulassungsgrund ist danach entfallen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausnahmsweise geboten (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09 - NJW 2010, 2812 Rn. 11 und vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - NJW 2004, 3188). Denn die Sprungrechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die als grundsätzlich angesehene Frage zu Recht verneint. Deshalb besteht auch keine etwaige Divergenz zwischen dem angegriffenen Beschluss und der Rechtsprechung des Senats.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Dose

Vézina

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

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