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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2010, Az.: 5 StR 53/10

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.2010
Aktenzeichen
5 StR 53/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 12291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 02.11.2009

Verfahrensgegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay