Beschl. v. 09.03.2010, Az.: 5 StR 35/10; (alt: 5 StR 240/09)
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Göttingen - 20.11.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vorsätzliche Körperverletzung u. a.
BGH, 09.03.2010 - 5 StR 35/10; (alt: 5 StR 240/09)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 20. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt sich der Anregung des angefochtenen Urteils zu den zu unternehmenden therapeutischen Anstrengungen an, damit in Anbetracht der nicht sehr schwerwiegenden Anlasstaten in möglichst naher Zukunft eine Aussetzung der Maßregel verantwortet werden kann.
Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay
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