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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2012, Az.: IX ZB 188/11
Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlung der offenen Verbindlichkeiten durch einen Dritten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10991
Aktenzeichen: IX ZB 188/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Mannheim - 18.02.2011 - AZ: 1 IN 636/10

LG Mannheim - 20.05.2011 - AZ: 4 T 30/11

Rechtsgrundlagen:

§ 6 InsO a. F.

§ 7 InsO a. F.

§ 34 Abs. 1 InsO a. F.

Fundstelle:

ZInsO 2012, 593-594

BGH, 09.02.2012 - IX ZB 188/11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Der insolvenzantragstellende Gläubiger, dessen Forderung im Eröffnungsverfahren getilgt wird, kann seinem Antrag weitere Forderungen unterlegen.

  2. 2.

    Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gegeben werden muss, die dem Antrag zugrunde liegende Forderung zu begleichen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 9. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 20. Mai 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 596.306,96 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 22. November 2010 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin) wegen rückständiger Entwässerungsgebühren, Abfallgebühren, Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 33.187,37 € die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zunächst zum Gutachter, dann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er erstattete am 16. Februar 2011 ein Gutachten, nach welchem fälligen Verbindlichkeiten von 1.165.800,63 € - darunter die Forderung der Gläubigerin, die sich mittlerweile auf mindestens 43.500 € erhöht hatte - liquide Mittel von 6.805,69 € gegenüber standen. Der Inhalt des Gutachtens war mit dem Schuldner besprochen worden.

2

Am 18. Februar 2011, 11.00 Uhr, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Schuldner hat sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und dazu vorgetragen, dass die Forderungen, welche dem Antrag zugrunde lagen, am 17. Februar 2011 und am 18. Februar 2011 um 7.56 Uhr durch Zahlungen eines Dritten beglichen worden waren. Die Gläubigerin hat den Eingang der Zahlungen bestätigt, jedoch auf die noch offenen Forderungen von insgesamt 9.648,79 € hingewiesen; auf Nachfrage des Gerichts hat sie erklärt, sie betrachte die noch offenen Forderungen ebenfalls als Gegenstand des Insolvenzantrags und werde keine Erledigungserklärung abgeben. Der Schuldner hat nicht bestritten, dass die weiteren Forderungen bestanden.

3

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und die Abweisung des Eröffnungsantrags der Gläubigerin erreichen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO aF, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

5

1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet eine Verletzung des Grundrechts des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie meint, dem Schuldner hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, auch die weiteren Forderungen der Gläubigerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu begleichen oder begleichen zu lassen. Dies trifft indes nicht zu.

6

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt den schriftlichen Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners (§ 13 InsO) sowie einen Eröffnungsgrund (§§ 16, 17 InsO) voraus. Beide Voraussetzungen waren hier im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 8 ff) erfüllt. Der Schuldner war zahlungsunfähig (§ 17 InsO). Ein schriftlicher Antrag der Gläubigerin lag ebenfalls vor. Die Forderungen der Gläubigerin waren im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses schließlich nicht vollständig erfüllt. Entgegen der Ansicht des Schuldners hatte das Beschwerdegericht nicht zu prüfen, ob das Insolvenzgericht im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses von einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Forderungen der Gläubigerin ausgehen durfte. Entscheidend war vielmehr, ob das Beschwerdegericht selbst die Forderung für ausreichend glaubhaft gemacht hielt; denn gemäß § 571 Abs. 2 und 3 ZPO hat das Beschwerdegericht auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zu berücksichtigen. Der Schuldner hat nicht in Abrede gestellt, dass die weiteren Forderungen in Höhe von insgesamt 9.648,79 € im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens offen standen. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung im Eröffnungsverfahren getilgt wird, seinem Antrag weitere Forderungen unterlegen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, NZI 2004, 587, 588 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 17/3030, S. 42 zu Nr. 1).

7

b) Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gegeben werden muss, die dem Antrag zugrunde liegende Forderung zu begleichen. Die Rechtsbeschwerde weist nicht nach, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung oder in der Literatur abweichende Ansichten vertreten werden.

8

c) Das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass es zu einem anderen als dem vom Schuldner für richtig gehaltenen Ergebnis gelangt ist, berührt nicht den Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG.

9

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

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