Beschl. v. 08.12.2011, Az.: AnwSt (R) 12/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Bayern - 25.11.2010 - AZ: 1 AnwG 49/10
AGH Bayern - 03.05.2011 - AZ: BayAGH II-2/11
Verfahrensgegenstand:
Verletzung anwaltlicher Pflichten
BGH, 08.12.2011 - AnwSt (R) 12/11
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 8. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).
Der Senat schließt aus, dass der Maßnahmenausspruch auf den für sich gesehen nicht unbedenklichen Erwägungen zur Schuldeinsicht des Revisionsführers im angefochtenen Urteil beruht (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2001 - AnwSt (R) 15/00).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Wüllrich
Stüer
Tolksdorf
Roggenbuck
Seiters
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