Beschl. v. 08.10.2013, Az.: 5 StR 435/13; (alt: 5 StR 613/12)
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 10.05.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u.a.
BGH, 08.10.2013 - 5 StR 435/13; (alt: 5 StR 613/12)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es wird klargestellt, dass der Angeklagte aufgrund des insoweit rechtskräftigen Schuldspruchs des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2012 der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist. Zudem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Verurteilung wegen Vergewaltigung auch dann zu erfolgen, wenn die Regelwirkung bei der Strafrahmenbestimmung verneint wird.
Basdorf
Schneider
König
Berger
Bellay
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