Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2013, Az.: 5 StR 435/13; (alt: 5 StR 613/12)
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49024
Aktenzeichen: 5 StR 435/13; (alt: 5 StR 613/12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 10.05.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 08.10.2013 - 5 StR 435/13; (alt: 5 StR 613/12)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird klargestellt, dass der Angeklagte aufgrund des insoweit rechtskräftigen Schuldspruchs des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2012 der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist. Zudem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Verurteilung wegen Vergewaltigung auch dann zu erfolgen, wenn die Regelwirkung bei der Strafrahmenbestimmung verneint wird.

Basdorf

Schneider

König

Berger

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.