Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2009, Az.: 5 StR 219/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.2009
- Aktenzeichen
- 5 StR 219/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 17583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 03.03.2009
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer Raub u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Trotz der verblüffend milden Strafen gegen die rund vier Jahre jüngeren, nicht revidierenden Mitangeklagten ist die dem erwachsenen Angeklagten versagte Strafrahmenverschiebung (§ 250 Abs. 3 StGB) im Hinblick darauf noch nicht rechtsfehlerhaft, dass er es war, der den Anstoß für die verfahrensgegenständlichen Taten gegeben und auch die wesentlichen Tatmodalitäten entwickelt hat.
Raum
Schaal
Schneider
König