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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2009, Az.: 2 StR 246/09

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.2009
Aktenzeichen
2 StR 246/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 17581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 24.10.2008

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die äußerst milde, kaum noch vertretbare Strafe beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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