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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2010, Az.: 1 StR 141/10
Rüge hinsichtlich der Verletzung sachlichen Rechts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17304
Aktenzeichen: 1 StR 141/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 04.06.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 08.06.2010 - 1 StR 141/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Subventionsbetrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der aus den Urteilsgründen ersichtliche Teilfreispruch von weiteren Vorwürfen wurde - offenbar versehentlich - nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend ergänzt.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Graf
Sander

Verkündet am: 8. Juni 2010

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