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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2012, Az.: 3 StR 71/12

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.2012
Aktenzeichen
3 StR 71/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 16055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 16.06.2011

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Diebstahl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel, soweit sie ihn betrifft, dahin ergänzt, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Hubert
Schäfer
Mayer
Menges