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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.2012, Az.: 2 StR 25/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.2012
Aktenzeichen
2 StR 25/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 27960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 05.08.2011

Verfahrensgegenstand

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. August 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die Prüfung des Besetzungseinwands sowie die Entscheidungen über die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und die dienstlichen Erklärungen des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl vom 31. Mai, 12. und 26. Juni 2012 ist das Revisionsverfahren nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden. Für eine Kompensation ist daher kein Raum.

Becker
Appl
Schmitt
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