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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2010, Az.: 4 StR 324/10

Anhörungsrüge wegen Nichtberücksichtigung einer Gegenerklärung zur Antragsschrift der Staatsanwaltschaft i.R.e. Anordnung einer Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.2010
Aktenzeichen
4 StR 324/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 26830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 08.12.2009

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.
hier: Anhörungsrüge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009, mit welchem gegen den bereits rechtskräftig u.a. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub, wegen schweren Raubes und wegen Verabredung zu einem schweren Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit unerlaubtem Munitionsbesitz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilten Beschwerdeführer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 16. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit welcher geltend gemacht wird, der Senat habe Vorbringen des Verurteilten, insbesondere die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 2. August 2010 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts übergangen.

2

Die Voraussetzungen des § 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die Gegenerklärung vom 2. August 2010 lag bei der Entscheidung vor, war Gegenstand der Beratung und wurde bei der Beschlussfassung berücksichtigt.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Bender