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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.2010, Az.: 1 StR 409/10
Anordnung des Vorwegvollzugs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24059
Aktenzeichen: 1 StR 409/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Fefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 07.09.2010 - 1 StR 409/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Es hat weiter bestimmt, dass ein Jahr und vier Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

2

a)

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (§ 64 StGB) hat keinen Bestand. Denn der gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB zu bestimmende Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe - hier: ein Jahr und acht Monate - erledigt ist. Da die Kammer bei der Festsetzung des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei von einer Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen ist (UA S. 36), bleibt für einen Vorwegvollzug kein Raum mehr. Dessen Anordnung muss daher entfallen.

3

b)

Soweit die Revision rügt, bei der Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten habe die Kammer die Vorstrafen ausdrücklich benannt, die sie als "Vorverurteilung im Sinne der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB" ansehe, und dadurch gezeigt, dass sie "schon angesichts der Vorstrafen die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Auge hatte", bemerkt der Senat: Die von der Kammer vorgenommene Kennzeichnung der für die angeordnete Maßregel erheblichen Vorstrafen war sachgerecht und hat das Lesen der Urteilsgründe erleichtert.

4

2.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise freizustellen.

Nack
Wahl
Rothfuß
Elf
Sander

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