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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.2011, Az.: 5 StR 185/11

Bewährungsversagen rechtfertigt eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch bei nicht übermäßig großem Gewicht der Anlasstaten; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei nicht übermäßig großem Gewicht der Anlasstaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.2011
Aktenzeichen
5 StR 185/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 18453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 24.01.2011

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Mit Blick auf das Bewährungsversagen des Beschuldigten steht das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 62 StGB) nicht entgegen. Allerdings verlangt es ungeachtet des Bewährungsversagens nach alsbaldiger Überprüfung der Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel.

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