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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2012, Az.: IX ZB 26/12

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.2012
Aktenzeichen
IX ZB 26/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 14374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 31.08.2011 - AZ: 5 S 22/11
OLG Stuttgart - 22.12.2011 - AZ: 3 W 52/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 7. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März 2012 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März 2012 ist unbegründet. Der Senat hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen. Der Vortrag der Klägerin greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, nicht durch. Aus diesem Grund veranlasst auch die Gegenvorstellung zu keiner abweichenden Entscheidung.

2

Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Auch sieht der Senat sich nicht veranlasst, den durch die Klägerin beantragten Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof zu entsprechen.

Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring