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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2011, Az.: V ZA 17/09
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen einen gerichtlichen Beschluss wird zurückgewiesen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15496
Aktenzeichen: V ZA 17/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Göttingen - 18.06.2009 - AZ: 75 K 10/06

LG Göttingen - 21.09.2009 - AZ: 10 T 64/09

BGH - 11.03.2010 - AZ: V ZA 17/09

BGH - 16.12.2010 - AZ: V ZA 17/09

BGH, 07.04.2011 - V ZA 17/09

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann,
den Richter Dr. Czub und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Brückner
Weinland
Krüger
Stresemann
Czub

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