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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2011, Az.: IX ZB 47/11
Vorzeitige Entscheidung über eine Restschuldbefreiung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25919
Aktenzeichen: IX ZB 47/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hechingen - 25.08.2010 - AZ: IN 56/03

LG Hechingen - 10.01.2011 - AZ: 3 T 91/10

BGH, 06.10.2011 - IX ZB 47/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 10. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Die angeführte Frage, ob bei vorzeitiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung wegen Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung "wie bei einem Schlusstermin" die zeitlichen Schranken für die Geltendmachung eines Versagungsgrundes zu beachten sind, ist geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 8). Diese Grundsätze sind aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Die weitere Beteiligte zu 1 hatte in ihrem Versagungsantrag vom 15. Januar 2010 unter Bezugnahme auf die Berichte des Insolvenzverwalters vom 17. August 2009 und vom 17. November 2009 die Obliegenheitsverletzung des Schuldners hinreichend benannt und glaubhaft gemacht.

3

2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahrlässig im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gehandelt, wird durch die Erwägung getragen, der Schuldner sei als geschäftserfahrene Person anzusehen; allein hierauf hat das Amtsgericht abgestellt, dessen Begründung sich das Landgericht zu eigen gemacht hat. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Divergenz zu den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 10. Februar 2011 (IX ZB 250/08, WM 2011, 503 Rn. 8) kommt mithin keine tragende Bedeutung zu.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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