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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.09.2010, Az.: IX ZA 15/10
Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Erkennbarkeit nicht berücksichtigter Teile eines Vortrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23786
Aktenzeichen: IX ZA 15/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 23.09.2009 - AZ: 10 O 229/09

OLG Naumburg - 03.02.2010 - AZ: 5 U 97/09

BGH - 08.06.2010 - AZ: IX ZA 15/10

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 06.09.2010 - IX ZA 15/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nur dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber, diesen Ausführungen zu folgen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Pape
am 6. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von der Beklagten als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte nur dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit Schriftsatz vom 13. April 2010 zur Entschuldigung der Fristüberschreitung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen. Das gilt insbesondere für den dritten Absatz jenes Schriftsatzes, dessen Nichtbeachtung die Beklagte ausdrücklich rügen lässt. In diesem Absatz hat die Beklagte näher erläutern lassen, wie und warum der Prozesskostenhilfeantrag schon am 22. März 2010 zur Post gelangt sein soll. Dass der Senat diese Behauptung zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus dem auf Seite 3 (unten) beginnenden Absatz des angegriffenen Beschlusses.

2

Die eidesstattliche Versicherung der Angestellten D. hat der Senat ebenfalls berücksichtigt. Das ergibt sich wiederum aus dem vorbezeichneten Absatz im angegriffenen Beschluss, in dem diese Versicherung ausdrücklich erwähnt wird.

3

Weiteren übergangenen Vortrag zeigt die Beklagte in ihrer Rüge nicht auf.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Vill
Pape

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