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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.2016, Az.: IV ZR 430/15
Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof (BGH); Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20085
Aktenzeichen: IV ZR 430/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:060716BIVZR430.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 02.04.2014 - AZ: 38 O 373/11

KG Berlin - 23.07.2015 - AZ: 22 U 96/14

Fundstellen:

AGS 2018, 277-278

ZEV 2016, 573-574

BGH, 06.07.2016 - IV ZR 430/15

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 6. Juli 2016
beschlossen:

Tenor:

Die als Gegenvorstellung anzusehende Streitwertbeschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m . § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, FamRZ 2007, 464 Rn. 1 m.w.N.). In der Sache hat diese keinen Erfolg.

2

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Unbeachtlich ist danach für die Streitwertfestsetzung, ob sich die Instanzgerichte - wie der Kläger meint - in ihren Entscheidungen nicht oder nur unzureichend mit den jeweiligen Anträgen und dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt haben.

3

Der Streitwert ist mit bis 700.000 € zutreffend bestimmt. Dies entspricht dem Wert des mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Hauptantrags. Den Streitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bemisst der Bundesgerichtshof regelmäßig gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem Auseinandersetzungsplan (Senatsbeschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 246/92, BGHR ZPO § 546 Abs.1 Beschwer 3; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188 unter 2; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich - wie hier - ein Miterbe gegen einen Auseinandersetzungsplan eines Testamentsvollstreckers wendet (vgl. OLG München BayObLGR 1995, 142 unter 2). Beschränkt sich der Streit auf einzelne Punkte des Auseinandersetzungsplans, ist der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (vgl. OLG Bremen OLGR 2004, 134, 135). Der Hauptantrag des Klägers ist zwar auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet, inhaltlich hat die Nichtzulassungsbeschwerde aber lediglich dessen Bewertung mit Blick auf fünf Positionen beanstandet, deren Wert zusammengerechnet 151.562,70 DM + 682.107,44 DM + 779.551,45 DM + 725.000 DM + 312.500 DM = 2.650.721,59 DM entsprechend 1.355.292,43 € ergibt. Das dahinter stehende wirtschaftliche Interesse des Klägers beträgt gemäß seinem hälftigen Erbteil 677.646,22 €, was der Gebührenstufe bis 700.000 € entspricht.

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Bußmann

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