Beschl. v. 06.07.2011, Az.: 5 StR 49/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 28.12.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere Vergewaltigung u.a.
BGH, 06.07.2011 - 5 StR 49/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Juli 2011
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des wird aufgehoben (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2011).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay
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