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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2011, Az.: IX ZA 24/11
Beschluss über Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unanfechtbar; Anfechtbarkeit von Beschlüssen über Rügen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18411
Aktenzeichen: IX ZA 24/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 03.09.2010 - AZ: 2b O 29/08

OLG Düsseldorf - 14.04.2011 - AZ: I-18 W 84/10

BGH, 06.06.2011 - IX ZA 24/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 6. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem ein Gericht über eine Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 321a ZPO entschieden hat, ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.

2

Auch gegen die ursprüngliche Entscheidung des Oberlandesgerichts bliebe ein Rechtsmittel erfolglos. Der einzige Rechtsbehelf, der gegen eine Beschwerdeentscheidung nach der Zivilprozessordnung in Betracht kommt, ist die Rechtsbeschwerde. Im vorliegenden Fall wäre sie aber unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2010 vielmehr endgültig abgelehnt worden.

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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