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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.2013, Az.: 1 StR 506/12
Ausrichten der Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht bei Fehlen der Konnexität bei einem Beweisantrag
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32392
Aktenzeichen: 1 StR 506/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstellen:

NStZ 2013, 6

NStZ 2013, 476

Verfahrensgegenstand:

Urkundenfälschung u.a.

BGH, 06.02.2013 - 1 StR 506/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass das im Ablehnungsbeschluss zutreffend beanstandete Fehlen der Konnexität nicht zur "Unzulässigkeit" des Beweisantrags führt. Vielmehr liegt dann kein Beweisantrag vor, weshalb das Gericht seine Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten muss (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW 2011, 1239, 1240 f.; Urteile vom 8. Dezember 1993 - 3 StR 446/93, NJW 1994, 1294 und vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, NJW 1998, 1723, 1725).

Nack

Rothfuß

Graf

Cirener

Radtke

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