Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.2015, Az.: NotZ 1/15
Instanzielle Zuständigkeit bei der Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vergleichs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28716
Aktenzeichen: NotZ 1/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 12.02.2015 - AZ: VA-Not 2/14

Verfahrensgegenstand:

Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vergleichs

BGH, 05.10.2015 - NotZ 1/15

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und den Richter Prof. Dr. Radtke sowie den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. BrosePreuß

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 €.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Klageanträge 1, 2 (einschließlich Hilfsantrag) und 4 den Rechtsweg zum Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht München I verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

2

Die Beschwerde des Klägers wäre auch nicht als "außerordentliche" Beschwerde zulässig. Dafür ist jedenfalls seit der Neuregelung des Rechts der Beschwerde und der Gehörsrüge kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, VersR 2002, 636; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 5 B 192/06, Rn. 3).

Galke

Diederichsen

Radtke

Strzyz

Brose-Preuß

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.