Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.09.2012, Az.: 1 StR 402/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.09.2012
- Aktenzeichen
- 1 StR 402/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 22846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 18.04.2012
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. April 2012 wird zur Klarstellung mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass sich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 10.000 € gegen den Angeklagten und den Nichtrevidenten A. als Gesamtschuldner richtet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Rothfuß
Jäger
Cirener