Beschl. v. 05.09.2012, Az.: 1 StR 402/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Nürnberg - 18.04.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 05.09.2012 - 1 StR 402/12
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. April 2012 wird zur Klarstellung mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass sich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 10.000 € gegen den Angeklagten und den Nichtrevidenten A. als Gesamtschuldner richtet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Rothfuß
Jäger
Cirener
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