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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2010, Az.: 2 StR 276/10
Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet unter Klarstellung des Schuldspruches im Hinblick auf einen versuchten besonders schweren Raub
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21435
Aktenzeichen: 2 StR 276/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Trier - 22.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 05.08.2010 - 2 StR 276/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott

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